Präambel

Die verwendeten Begriffe sind nicht geschlechtsspezifisch

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen „B1-Bowler Schöneiche e.V.“.
  • Er hat seinen Sitzt in Schöneiche und ist in das Vereinsregister eingetragen worden. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins „B1-Bowler Schöneiche e.V.“.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Sportjahr, beginnend am 01.07. eines jeden Jahres.

 

§2 Zweck

  • Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Bowling-Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung.
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
     

§3 Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche, volljährige Personen, aber auch juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit, bzw. ersatzweise die Erziehungsberechtigten. 
  • Während ruhender Mitgliedschaft besteht kein Spielrecht für den Verein.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, postalisch, per E-Mail oder über das Vereinsportal (derzeit „WISO – mein Verein“) abzugeben. Der Antrag kann auch digital über das Vereinsportal erfolgen. Über einen schriftlichen, bzw. digitalen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs wird der Vorstand dem Antragsteller die Gründe mitteilen.
  • Für die Mitgliedschaft im Verein ist die Abgabe einer Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung und/oder Bild- und Videonutzung notwendig. Die Nichtabgabe der Einwilligung zur Bild- und Videonutzung schließt eine Mitgliedschaft nicht aus.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
  • Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, postalisch oder per E-Mail, gegenüber dem Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate zum Quartalsende.
  • Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt.
  • Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss gemäß § 5 und § 6 ausgeschlossen werden.


 

§5 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden Aufnahmegebühr und Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in Form einer Beitragsordnung von der Mitgliederversammlung verabschiedet.
  • Ist beim Einzug der Mitgliedsbeiträge durch den Verein das Konto des Mitgliedes nicht gedeckt, ist das Mitglied verpflichtet, den fälligen Mitgliedsbeitrag zuzüglich der anfallenden Rückbuchungsgebühren innerhalb von zwei Wochen ohne weitere Aufforderung einzuzahlen.

Ein erneuter Abbuchungsversuch durch den Verein wird nicht unternommen.

  • Versäumt das Mitglied diese Frist, wird in Anlehnung an den Ahndungsmittelkatalog des SKVB eine Strafe erhoben.
  • Das Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrages kann zu einer Spielsperre oder zum Ausschluss führen.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben aber die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§6 Versäumnisse und Ahndungsmittel

  • Werden vom SKVB-Ahndungsmittel ausgesprochen, werden diese 14 Tage nach Bekanntwerden dem jeweiligen Mitgliedskonto belastet.
  • Muss wegen Verlust o. ä. ein neuer Ausweis, eine neue Ranglistenkarte oder Beitragsmarke nachbestellt werden, ist auch diese/r dem jeweiligen Mitgliedskonto zu belasten.
  • Verweigert oder versäumt das Mitglied die Bezahlung, kann dieses Verhalten zu Spielsperre oder Ausschluss führen.

§7 Organe des Vereins

  • Die Vereinsorgane sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§8 Der Vorstand

  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  • Jedes Vorstandmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand besteht aus:
  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Kassenwart
  • der/dem Sportwart
  • der/dem Jugendwart

§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

  • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht anderen Organen durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage einer Jahresplanung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.
  • Der Vorstand kann Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben für den Verein beauftragen.
  • Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  • Der Vorstand ist berechtigt vom Gesetzgeber zwingende Vorgaben der Satzung zu ändern.


 

§10 Wahl des Vorstandes

  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  • Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
  • Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt.
  • Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  • Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Person bis zur nächsten Jahreshauptversammlung zu kooptieren.

§11 Vorstandsitzungen

  • Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage der Tagesordnung ist nicht notwendig.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig durch die anwesenden Mitglieder und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des zweiten Vorsitzenden.


 

§12 Mitgliederversammlung

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes nicht ruhende Mitglied – auch die Ehrenmitglieder – eine Stimme. Das Stimmrecht jugendlicher Mitglieder kann durch Erziehungsberechtigte wahrgenommen werden. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands 
  • Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer 
  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung 
  • Auflösung des Vereins 
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern 
  • Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern 
  • weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder dem Gesetz ergeben. 
  • Mindestens einmal im Sportjahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen, bzw. durch E-Mail.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Der Vorstand kann ebenfalls außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  • Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen der 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.


 

§13 Protokollierung

  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, dass von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muss enthalten:
  • Ort und Zeit der Versammlung
  • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers 
  • Zahl der erschienenen Mitglieder 
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 
  • die Tagesordnung
  • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN- Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen) 
  • die Art der Abstimmung
  • Satzungs- und Zweckänderungsanträge 
  • Beschlüsse

§14 Rechnungsprüfer/innen

  • Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer/innen überwachen die Geldgeschäfte des Vereins.
  • Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Rechnungsprüfer/innen. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad-hoc-Prüfungen.
  • Den Rechnungsprüfer/innen ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
  • Die Rechnungsprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstands.
  • Der Prüfbericht der Rechnungsprüfer/innen ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen.
  • Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Rechnungsprüfer/innen enthalten. 
  • Werden keine Rechnungsprüfer/innen gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung des Vereins durch ein vom Vorstand beauftragtes, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisiertes Rechtsanwalts-, Steuerberater- oder Wirtschaftsprüferbüro.


 

§15 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

  • Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten, nach DSGVO, seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  • Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz, Funktion im Verein.
  • Als Mitglied des Landessportbundes, des Kreissportbundes, der DBU und des SKVB ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden z. B. Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
  • Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form, soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
  • Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
  • Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Webseite und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre.
  • Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Namen, Vereinszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen z. B. Einteilung in Wettkampfklassen erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
  • Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Webseite.
  • Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.
  • Der Verein stellt auf seiner Webseite eine aktuelle Datenschutzerklärung zur Ansicht und zum Herunterladen bereit. Diese wird regelmäßig den gesetzlichen Erfordernissen angepasst.
  • Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

§16 Haftungsbeschränkung

  • Für Schäden, gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, Vereinsgerätschaften und/oder Vereinsgegenständen, oder infolge von Handlungen, Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätiger Personen entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied (z. B. Vorstandsmitglied), ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
  • Im Falle einer Schädigung gemäß Absatz 01 haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadenersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem außenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.
  • Verlangt ein außenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
  • Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.


 

§17 Auflösung des Vereins

  • Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
  • Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitglieder-versammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitglieder-versammlung über die Einstellung eines anderen Liquidators mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  • Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem LSB Brandenburg e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung angeführten Zwecke zu verwenden hat.

§18 Salvatorische Klausel

  • Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, berührt dies nur den Punkt und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Satzung bleibt davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder an Stelle einer Satzungslücke tritt der gesetzliche Text des BGB ein.

§19 Inkrafttreten

  • Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 26.06.2026 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung vom 30.08.2017 tritt somit außer Kraft.

Schöneiche, den 26.06.2026

15566 Schöneiche

DBU
Gemeinde Schöneiche
SKVB
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